Rechtliches und Haftung

RECHTLICHES UND HAFTUNG

Wir haben unseren guten Grund für die Wiesenregeln und die Aufforderung, auf alle Signale zu achten und es nicht zu locker zu nehmen. Wir möchten hier, auch wenn es recht juristisch klingt (und auch so ist), wesentliche Informationen aus Gesetz und Rechtsprechung bereitstellen. Es hat seinen Grund warum wir jedem Hundehalter dringend empfehlen, eine Tierhalterhaftplicht zu besitzen. Und sich dennoch niemals auf dieser Absicherung auszuruhen!

Auch auf hier durch Privatinitiative zur Verfügung gestellten Hundespielwiesen, gleichzusetzen mit öffentlichen Freilaufflächen, gleich ob eingezäunt, oder nicht, gilt der Grundsatz des § 833 BGB als oberster Grundsatz.

Nach § 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haftet der Tierhalter grundsätzlich für jeden Schaden, den sein Tier verursacht, beziehungsweise mit verursacht hat. Dies gilt sowohl für Personenschäden, als auch für Sachschäden. Tierhalter ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier übernimmt, für die Kosten des Tieres aufkommt und den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt. Nach dieser Definition können grundsätzlich auch Minderjährige Tierhalter im Sinne des Gesetzes sein.

§ 833 BGB statuiert eine Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob den Halter tatsächlich ein Verschulden (wie etwas eine Aufsichtspflichtverletzung) trifft. Grund für die Gefährdungshaftung ist die gesetzgeberische Annahme, dass aufgrund der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens mit der Tierhaltung stets eine Gefahr von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter verbunden ist. Ist ein Schadensereignis jedoch nicht durch eine typische Tiergefahr verwirklich worden, dann muss der Tierhalter auch nicht haften. Eine typische Tiergefahr ist zum Beispiel das Anspringen oder Beißen und Umrennen durch Hunde, Kollision eines Radfahrers mit dem den Radweg überquerenden Hund, der Deckakt ohne Wissen und Willen der Tierhalter.

Die spezifische Tiergefahr scheidet aus, wenn das Tier so sehr der Wirkung durch äußere Kräfte ausgesetzt ist, dass ihm keine andere Möglichkeit als die des schädigenden Verhaltens bleibt.

Dass ein äußeres Ereignis auf Körper oder Sinne des Tieres anreizend einwirkt (Lokomotivpfiffe, Motorengeräusch, flatternde Wäsche) genügt nicht zum Ausschluss der Haftung. Der Hundehalter muss für seinen Hund haften, wenn der Hund direkt einen Schaden herbeigeführt hat (z.B. jemanden gebissen) und auch, wenn der Hund das Schadensereignis nur mittelbar ausgelöst hat. Beispiel: Der Hund folgt seinem Jagdtrieb, überquert eine Hauptverkehrsstraße und verursacht dort einen Verkehrsunfall, an dem unter anderem ein Gefahrguttransporter mit hochgiftigen Chemikalien beteiligt ist. Da die Rechtsprechung zur Tierhalterhaftung entsprechend weit geht, ist jedem Hundehalter anzuraten, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. Nach der Rechtsprechung muss ein Hundehalter auch für solche Schäden einstehen, die dadurch entstehen, dass sich jemand von einem frei laufenden Hund bedroht fühlt, wegläuft und hierdurch ein Schaden entsteht. Eine Haftung des Tierhalters entfällt jedoch, wenn der Schaden auf ein von außen kommendes, unvorhersehbares Ereignis („höhere Gewalt“) zurückzuführen ist. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn ein ansonsten friedlicher Hund von einem Radfahrer angefahren wird und diesen daraufhin beißt. Eine abgemilderte Gefährdungshaftung gilt für die Halter solcher Hunde, die „dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters“ dienen. Darunter fallen zum Beispiel Diensthunde von der Polizei, Rettungshunde, Hütehunde eines Schäfers oder Jagdhunde eines Försters. Für den Halter eines solchen Hundes besteht keine Schadensersatzpflicht, wenn er bei der Beaufsichtigung des Hundes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden bei Anwendung dieser Sorgfalt auch entstanden wäre. Diese Haftung ist dann verschuldensabhängig, das Verschulden des Hundehalters wird allerdings vermutet. Dies bedeutet, dass der Hundehalter einen Entlastungsbeweis vorweisen muss, damit seine Schadensersatzpflicht entfällt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2011, Az. 2 Ss 362/10:

Ein Hundehalter ist verpflichtet, den Hund zu überwachen und so abzusichern, dass Verletzungen oder Schädigungen Dritter verhindert werden. Die im Einzelfall notwendigen Vorkehrungen richten sich danach, welche Anforderungen in der konkreten Situation im Rahmen des Zumutbaren an einen umsichtigen und vorsichtigen Hundehalter zu stellen sind (vgl. BayObLG NJW 1991, 1695; 1993, 2001).

Außerhalb eines eingefriedeten Grundstücks ist ein Hundehalter nicht ausnahmslos verpflichtet, sein Tier an die Leine zu legen. Lässt man jedoch seinen Hund freilaufen, ist Voraussetzung, dass der Hundeführer durch Befehle oder Zeichen auf den Hund und sein Verhalten hinreichend einwirken kann. Dies ist bei einem unbeaufsichtigt herumlaufenden Hund, der die Nähe des Hundeführers verlassen und seinem Blick entschwunden ist, regelmäßig nicht der Fall (vgl. BayObLG, NJW 1987,1094).

Das Gericht sieht daher das pflichtwidrige Verhalten der Angeklagten zutreffend darin, ihre Hunde frei laufen gelassen und die Hunde nicht bei Annäherung an die Kreuzung zu sich in die Nähe gerufen zu haben. Erst wenn sie sicher sein konnte, dass auf dem kreuzenden Waldweg kein Spaziergänger mit angeleintem Hund entgegenkommen würde, hätte sie die Hunde wieder aus ihren unmittelbaren Einflussbereich entlassen dürfen.

Ein unbeaufsichtigter Hund ist, auch wenn er als folgsam und gutartig anzusehen ist, nach allgemeiner Erfahrung immer eine potentielle Gefahrenquelle auf Wegen aller Art (vgl. BayObLG NJW 1987, 1094). Feststellungen zur bisherigen Führung und Wesensart des Hundes sind daher in diesem Fall entbehrlich. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs auf die Sachrüge hin lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

Versucht ein Mensch, balgende Hunde von einander zu trennen, und wird er hierbei verletzt, ist die Haftungsaufteilung zwischen dem Hundehalter und dem Eingreifenden von Gerichten unterschiedlich bewertet worden.

Das LG Bamberg (AZ: 3 S 197/01) entschied, dass er keinen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten hat und ihm auch kein Schmerzensgeld zusteht. Wer versucht, streitende Hunde mit der Hand zu trennen, handele grob fahrlässig und auf eigene Gefahr. Die Gefahr, in dieser Situation gebissen zu werden, sei besonders hoch. Ebenso OLG Hamm, Urteil vom 24.11.1994, 6 U 236/93: Treffen zwei Hundehalter zusammen und wird einer von ihnen, während die Hunde miteinander spielen, von dem fremden Hund umgerannt und verletzt, muss er sich die Tiergefahr seines eigenen Hundes gem. §§ 833, 254 BGB anspruchsmindernd zurechnen lassen.

Nach Ansicht des LG Mainz (Az. 3 S 8/04) oder des OLG Frankfurt (Urteil vom 12.01.2007, AZ: 19 U 217/06) hingegen haften alle Hundehalter zu gleichen Teilen für den Schaden, der bei einer Massenbalgerei entsteht, wenn einer der Besitzer bei dem Versuch verletzt wird, die Tiere zu trennen,. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher Hund den Schaden verursacht hat.

Generell ist der Halter eines Hundes verpflichtet, diesen so zu überwachen, daß Verletzungen und Schädigungen Dritter verhindert werden. Ein Hund stellt nämlich eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im allgemeinen unberechenbar ist.

Die im Einzelfall zu treffenden Vorkehrungen richten sich danach, welche Anforderungen im Hinblick auf die konkreten Umstände nach der Verkehrsauffassung an einen verständigen und umsichtlichen Hundehalter zu stellen sind, um eine Schädigung Dritter abzuwenden.

Von Bedeutung sind insoweit die Rasse des Hundes, sein Alter und insbesondere seine bisherige Führung, ob er sich gutartig erwiesen oder bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder Bösartigkeit aufgefallen ist. Wesentlich ist ferner, ob der Hund folgsam ist, sich leinen läßt und wie er gewöhnlich reagiert, wenn er mit Menschen in Berührung kommt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, welche Eigenschaften die Begleitperson hat, wie ihre körperliche Konstitution ist und welche Erfahrungen, Geschicklichkeit und Kraft sie im Umgang mit Hunden hat. Erst eine Einbeziehung all dieser Gesichtspunkte ermöglicht eine zutreffende Beurteilung der Frage, ob der Hundehalter durch fahrlässiges Verhalten, nämlich Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit eine fahrlässige Körperverletzung vorzuwerfen ist. In dem konkreten Fall stand eigendlich nur
das Alter der den Hund ausführenden Person fest. Es ist aber für sich allein ohne Bedeutung. Entscheidend sind vielmehr die körperliche Verfassung sowie die Geschicklichkeit und Erfahrung im Umgang mit Hunden, insbesondere mit dem betreffenden Tier.
OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.1996, Az.: 2 Ss 1035/95.